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Satzung

SATZUNG

DES TSV LINSENHOFEN 1901 e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1901 gegründete Verein führt den Namen „Turn – und Sportverein

Linsenhofen”. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen unter der

Nummer 7 eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.”

Er hat seinen Sitz im Ortsteil Linsenhofen der Gemeinde Frickenhausen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind rot – weiß.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, des

Württembergischen Fußballverbandes, des Schwäbischen Turnerbundes und des

Württembergischen Volleyballverbandes.

Er setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter

Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen

Gesichtspunkten, die Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude seiner

Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und der

Kameradschaft zu dienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„ Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des

Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr.

26 EStG und Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die

Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines

Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die

Zustimmung eines Elternteiles gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen

Elternteils als erteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie

beantragt wird. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.

Ehrungen werden nach der jeweils gültigen Ehrenordnung vorgenommen.

2. Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) Austritt,

c) Ausschluss.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds

am Verein und an dessen Vermögen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche

Erklärung an den Vorstand beziehungsweise an die Mitgliederverwaltung bis

spätestens 31.12 für das laufende Jahr und wird mit Ende des laufenden

Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjährige gelten die für den

Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend. Der Ausschluss eines

Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

a) mit der Zahlung seines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist.

b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins oder der

Verbände, denen der Verein angehört, verletzt.

c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

d ) sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft

verhält.

§ 4 Beiträge

Vereinsmitglieder sind nach der jeweils gültigen Gebührenordnung

beitragspflichtig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind die Satzungen und Ordnungen sowie die Beschlüsse der

Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen

zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des

Vereins entgegensteht.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des

Antrags- und Diskussions- in der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das

Stimmrecht kann ab 18 Jahre ausgeübt werden.

Die Willensbildung der Vereinsjugend erfolgt in der Jugendversammlung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen

Abteilungen des Vereins Sport treiben.

§ 6 Vereinsorgane

1.Die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung )

2.der Vorstand,

3.der Ehrenrat,

4.die Abteilungen,

5.die Vereinsjugend,

§ 7 Hauptversammlung

1. Im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres wird die ordentliche

Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden –

bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden –

schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. einberufen.

2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahmen und Genehmigung des Jahresberichtes

des Vorstands und des Rechnungsabschlusses,

b) Entgegennahmen der Berichte der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.

d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

e) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen

ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte

Angelegenheiten.

f) Beratung über schriftliche Anträge der Mitglieder.

g) Neuwahlen.

h) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühren und der

Beiträge.

i) Entscheidung über schriftliche Beschwerden der Mitglieder

gegen Beschlüsse des Vorstands und der anderen Organe.

j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

k) Beschlussfassung über Auflösung.

3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor

der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung

einzureichen.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder

wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder

schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem

Vorstand verlangt wird.

5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache

Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden

nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen

Stimmberechtigen Mitglieder.

7. Über den Verlauf der Hauptversammlungen, insbesondere über die

gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu erstellen, das vom

Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter

zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5-6 Personen. Der von der Jugendvollversammlung

gewählte Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. 4 -5

Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung vorgeschlagen und

gewählt. lm Wesentlichen werden folgende Aufgaben vom Vorstand

wahrgenommen.

a) Kasse Finanzen

b) Steuern, Recht, Vertrage

c) Protokollführung, Versicherungen

d) Koordination von Veranstaltungen

e) Koordination der sportlichen Aktivitäten mit Zielvorgaben an

die Abteilungen

f) Sachverwaltung, Mitgliederstatistik

g) Jugendarbeit

h) Öffentlichkeitsarbeit

Die Vorstandsmitglieder wählen in ihre, ersten Sitzung nach der

Hauptversammlung den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide

sind juristische Vertreter des Vereins mit Einzelvollmacht nach § 26 BGB.

Zu den Vorstandssitzungen sind bei Bedarf sämtliche Abteilungsleiter oder die zu

ständigen Fachreferenten einzuladen. Die Abteilungsleiter haben Stimmrecht.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er erledigt die laufenden Vereins

Angelegenheiten, insbesondere ist er für die Verwaltung des Vereinsvermögens

zuständig. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied

bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist.

Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter repräsentieren den Verein.

Ihnen obliegen die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der

Beziehungen und Verbindungen sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen

Leben. Sie leiten und koordinieren die Arbeit des Vorstands. Der Vorsitzende bzw.

stellvertretende Vorsitzende beruft die Hauptversammlung ein, leitet sie und hat für

den Vollzug der Beschlüsse dieser Organe zu sorgen.

Der Vorstand tagt mindestens einmal im Monat. Er ist beschlussfähig wenn

mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag

abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es

durch zuwahl des Vorstands ersetzt.

§ 9 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Turn- und Sportarten bestehen Abteilungen

oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet.

2. Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den

Jugendwart und den Mitgliedern denen feste Aufgaben übertragen

werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der

Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der

Abteilungsvorsammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 7

Absatz 4 dieser Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist

gegenüber den anderen Organen des Vereins verantwortlich und auf

Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum

Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die

sich aus der Erhebung von Sonderbeitragen ergebende Kassenführung

kann jederzeit vorn Vorstand geprüft werden. Die Erhebung eines

Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

5. Die Abteilungen können durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im

Umfang von höchstens Euro 100, im Einzelfall eingehen. Höhere

Verpflichtungen müssen im Haushaltsplan enthalten oder durch

Vorstandsbeschluss genehmigt sein.

§ 10 Vereinsjugend

Das beschließende Organ der Vereinsjugend ist die Jugendvollversammlung. Sie

tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den

Vereinsjugendausschuss. Weitere Festlegungen sind in der Jugendordnung

getroffen.

§ 11 Ehrenbeisitzer

Auf Vorschlag des Vorstands wählt die Hauptversammlung drei Ehrenbeisitzer auf

Lebenszeit. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands

teilnehmen.

§ 12 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf verdienten Mitgliedern. Sie werden vom

Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter benannt, und wenn erforderlich,

einberufen. Ihre Aufgabe ist es, in jedem Fall oberstes Schiedsgericht zu sein.

§ 13 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung

vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten. Bei

vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen

Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Turn- und

Sportplätzen und in Räumen des Vereins.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen

werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die

Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln

haben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frickenhausen, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 lnkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und tritt mit der Eintragung in das

Vereinsregister in Kraft.

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