SATZUNG
DES TSV LINSENHOFEN 1901 e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1901 gegründete Verein führt den Namen „Turn – und Sportverein
Linsenhofen”. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen unter der
Nummer 7 eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.”
Er hat seinen Sitz im Ortsteil Linsenhofen der Gemeinde Frickenhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, des
Württembergischen Fußballverbandes, des Schwäbischen Turnerbundes und des
Württembergischen Volleyballverbandes.
Er setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen
Gesichtspunkten, die Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude seiner
Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und der
Kameradschaft zu dienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„ Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr.
26 EStG und Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die
Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines
Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die
Zustimmung eines Elternteiles gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen
Elternteils als erteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie
beantragt wird. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
Ehrungen werden nach der jeweils gültigen Ehrenordnung vorgenommen.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds
am Verein und an dessen Vermögen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand beziehungsweise an die Mitgliederverwaltung bis
spätestens 31.12 für das laufende Jahr und wird mit Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjährige gelten die für den
Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend. Der Ausschluss eines
Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) mit der Zahlung seines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist.
b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins oder der
Verbände, denen der Verein angehört, verletzt.
c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
d ) sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft
verhält.
§ 4 Beiträge
Vereinsmitglieder sind nach der jeweils gültigen Gebührenordnung
beitragspflichtig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind die Satzungen und Ordnungen sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des
Vereins entgegensteht.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags- und Diskussions- in der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das
Stimmrecht kann ab 18 Jahre ausgeübt werden.
Die Willensbildung der Vereinsjugend erfolgt in der Jugendversammlung.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen
Abteilungen des Vereins Sport treiben.
§ 6 Vereinsorgane
1.Die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung )
2.der Vorstand,
3.der Ehrenrat,
4.die Abteilungen,
5.die Vereinsjugend,
§ 7 Hauptversammlung
1. Im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres wird die ordentliche
Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden –
bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden –
schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahmen und Genehmigung des Jahresberichtes
des Vorstands und des Rechnungsabschlusses,
b) Entgegennahmen der Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
e) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen
ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte
Angelegenheiten.
f) Beratung über schriftliche Anträge der Mitglieder.
g) Neuwahlen.
h) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühren und der
Beiträge.
i) Entscheidung über schriftliche Beschwerden der Mitglieder
gegen Beschlüsse des Vorstands und der anderen Organe.
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
k) Beschlussfassung über Auflösung.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor
der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung
einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem
Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
erfordern eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen
Stimmberechtigen Mitglieder.
7. Über den Verlauf der Hauptversammlungen, insbesondere über die
gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu erstellen, das vom
Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter
zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5-6 Personen. Der von der Jugendvollversammlung
gewählte Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. 4 -5
Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung vorgeschlagen und
gewählt. lm Wesentlichen werden folgende Aufgaben vom Vorstand
wahrgenommen.
a) Kasse Finanzen
b) Steuern, Recht, Vertrage
c) Protokollführung, Versicherungen
d) Koordination von Veranstaltungen
e) Koordination der sportlichen Aktivitäten mit Zielvorgaben an
die Abteilungen
f) Sachverwaltung, Mitgliederstatistik
g) Jugendarbeit
h) Öffentlichkeitsarbeit
Die Vorstandsmitglieder wählen in ihre, ersten Sitzung nach der
Hauptversammlung den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide
sind juristische Vertreter des Vereins mit Einzelvollmacht nach § 26 BGB.
Zu den Vorstandssitzungen sind bei Bedarf sämtliche Abteilungsleiter oder die zu
ständigen Fachreferenten einzuladen. Die Abteilungsleiter haben Stimmrecht.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er erledigt die laufenden Vereins
Angelegenheiten, insbesondere ist er für die Verwaltung des Vereinsvermögens
zuständig. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied
bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder berufen ist.
Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter repräsentieren den Verein.
Ihnen obliegen die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der
Beziehungen und Verbindungen sowie die Pflege der Kontakte im öffentlichen
Leben. Sie leiten und koordinieren die Arbeit des Vorstands. Der Vorsitzende bzw.
stellvertretende Vorsitzende beruft die Hauptversammlung ein, leitet sie und hat für
den Vollzug der Beschlüsse dieser Organe zu sorgen.
Der Vorstand tagt mindestens einmal im Monat. Er ist beschlussfähig wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es
durch zuwahl des Vorstands ersetzt.
§ 9 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Turn- und Sportarten bestehen Abteilungen
oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet.
2. Eine Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den
Jugendwart und den Mitgliedern denen feste Aufgaben übertragen
werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der
Abteilungsvorsammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 7
Absatz 4 dieser Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist
gegenüber den anderen Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum
Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die
sich aus der Erhebung von Sonderbeitragen ergebende Kassenführung
kann jederzeit vorn Vorstand geprüft werden. Die Erhebung eines
Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
5. Die Abteilungen können durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im
Umfang von höchstens Euro 100, im Einzelfall eingehen. Höhere
Verpflichtungen müssen im Haushaltsplan enthalten oder durch
Vorstandsbeschluss genehmigt sein.
§ 10 Vereinsjugend
Das beschließende Organ der Vereinsjugend ist die Jugendvollversammlung. Sie
tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den
Vereinsjugendausschuss. Weitere Festlegungen sind in der Jugendordnung
getroffen.
§ 11 Ehrenbeisitzer
Auf Vorschlag des Vorstands wählt die Hauptversammlung drei Ehrenbeisitzer auf
Lebenszeit. Sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands
teilnehmen.
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus fünf verdienten Mitgliedern. Sie werden vom
Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter benannt, und wenn erforderlich,
einberufen. Ihre Aufgabe ist es, in jedem Fall oberstes Schiedsgericht zu sein.
§ 13 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung zu berichten. Bei
vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen
Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Turn- und
Sportplätzen und in Räumen des Vereins.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die
Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln
haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Frickenhausen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 lnkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
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